<< Verschulden von Hilfspersonen → § 278 BGB


Außer für eigenes Verschulden haftet der Schuldner für das Verschulden der von ihm hinzugezogenen Hilfspersonen, die bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses tätig werden (§ 278 BGB). Ebenso hat der Schuldner gemäß § 278 BGB für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters einzustehen.

Erfüllungsgehilfe des Schuldners im Sinne des § 278 BGB ist, wer mit Wissen des Schuldners bei der Erfüllung des Schuldverhältnisses tätig wird. Im Gegensatz zu der Haftung für Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB ist für die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB nicht erforderlich, dass der Erfüllungsgehilfe von den Weisungen des Schuldners abhängig ist; ein soziales Abhängigkeitsverhältnis zwischen Schuldner und Erfüllungsgehilfen ist für § 278 BGB irrelevant.

Außerdem unterscheidet sich die Haftung nach § 831 BGB einerseits und §§ 280,278 BGB andererseits dadurch, dass für die Haftung nach § 831 BGB im Gegensatz zu § 278 BGB ein Schuldverhältnis zu dem Geschädigten nicht bestehen muss, und vor allem dadurch, dass der Schuldner sich nach § 278 BGB im Gegensatz zu § 831 BGB nicht exkulpieren kann. Der Nachweis, dass der Schuldner seinen Erfüllungsgehilfen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat, befreit ihn nicht von der Verpflichtung zum Schadensersatz.


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